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GUTACHTEN FÜR GEWERBEIMMOBILIEN

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Verkehrswertgutachten

DER VERKEHRSWERT UND SEINE
DEFINITION

Darum geht es

Das Ziel bei der Erstellung eines Verkehrswertgutachten, ist in etwa die eines neutralen Dritten: Die neutrale Abbildung und Ermittlung des Wertes einer Sache (in unserem Fall also einer Immobilie oder eines Grundstückes), den diese beim Verkauf auf dem freien Markt unter gewöhnlichen Bedingungen erzielen würde. Persönliche Verhältnisse dürfen dabei keine Rolle spielen.

Also: Die Tatsache, dass viele Menschen gern an einem See wohnen darf das Verkehrswertgutachten (Verkehrswert) der Immobilie am Starnberger See positiv beeinflussen – nicht hingegen der Umstand, dass der direkte Nachbar glatt alles zahlen würde, um endlich auch dieses Grundstück zu besitzen.

Dies spiegelt sich in den gängigen gesetzlichen Definitionen des Verkehrswertes wider. Da wären:

§ 194 BauGB:Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.“

§ 9 Abs. 2 BewG:Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.

Hierbei wird deutlich, dass die Begriffe Verkehrswert, Marktwert und gemeiner Wert im Grunde genommen Synonyme sind. Während das Bewertungsgesetz aus der Themengebiet der Steuern stammt, regelt das Baugesetzbuch das Bauen (genauer, das Bauplanungsrecht).

Market Values | Fair Value

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